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Infektionsschutzgesetz: Bedeutung des IfSG für Deinen Betrieb

Alles über das Infektionsschutzgesetz: ✓ Für wen gilt es? ✓ Was genau besagt es? ✓ Wie musst Du Deine Mitarbeiter belehren?
Auf einen Blick
Die wichtigsten Fakten dieses Themas.
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Infektionsschutzgesetz: Bedeutung für Gastronomen

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten beim Menschen geschrieben und löste das alte Bundes-Seuchengesetz ab. Das Gesetz regelt den Infektionsschutz, um übertragbare Krankheiten vorzubeugen sowie Infektionen früh und schnell zu erkennen. Infektionskrankheiten sollen keine Möglichkeit zur Ausbreitung haben. Die für den Vollzug zuständige Behörde ist das Gesundheitsamt.

Für wen gilt das Infektionsschutzgesetz?

Mit Blick auf den Lebensmittelbereich findet das Infektionsschutzgesetz Anwendung in Küchen von Restaurants, Hotels, Fastfood-Restaurants oder auch im Kiosk an der Ecke und gleichermaßen in sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung (Kantinen, Mensen, Kitas und Tagesmütter).

Was besagt das Infektionsschutzgesetz (IfSG)?

Für alle Mitarbeiter

Das IfSG regelt u.a., dass alle Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen möchten, vorab eine Belehrung durch das Gesundheitsamt benötigen. Diese Bescheinigung ist unbefristet gültig und wird umgangssprachlich als Erstbelehrung bezeichnet. Für Menschen, die Urlaub in tropischen Regionen gemacht haben oder gar von dort stammen, kann durch das zuständige Gesundheitsamt darüber hinaus ein ärztliches Zeugnis eingefordert werden.

Für Dich als Arbeitgeber

Als Arbeitgeber musst Du laut Gesetz alle Personen, die mit Lebensmittel umgehen, vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb und wiederkehrend regelmäßig eine Belehrung über Krankheitserreger im Sinne dieses Gesetztes unterziehen. Speziell handelt es sich um Erkrankungen, die ein Tätigkeitsverbot nach sich ziehen.

Informationen dazu kannst Du als Arbeitgeber u.a. beim Robert-Koch-Institut (RKI) einholen. Gemäß IfSG ist das RKI die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen.

Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz

Die Belehrung nach dem IfSG löste das alte Gesundheitszeugnis ab, auch „Rote Karte“ genannt. Alle Beschäftigten, die über ein solches Gesundheitszeugnis verfügen, erfüllen die Anforderung nach dem IfSG und müssen lediglich nur durch den Arbeitgeber wiederkehrend im Sinne dieses Gesetzes belehrt werden. Belehrt werden muss vor allem über ansteckenden Erkrankungen, die der Meldepflicht unterliegen.

Die Belehrung kannst du für dein Team auch kostenfrei hier bei uns durchführen lassen. Umfangreichere Informationen zu dem Thema Belehrung findet Ihr auch in dem gesonderten Artikel.

Wissen in Bezug auf Infektionskrankheiten

Durch das Infektionsschutzgesetz werden die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Vermeidung der im Gesetz genannten Krankheiten festgelegt. Dazu zählen etwa Typhus abdominalis, Virushepatitis A, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr und Salmonellose. Gleiches gilt, wenn Beschäftige an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können. Alle Personen, die Lebensmittel behandeln oder unverpackte Lebensmittel transportieren, müssen auch darüber belehrt werden, dass die Tätigkeit beim Ausscheiden von Krankheitserregern wie Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Cholerevibrionen nicht ausgeübt werden darf. Aktuelle Zahlen zu den Erkrankten können beim Robert-Koch-Institut eingesehen werden.

Verhalten beim Auftreten übertragbarer Krankheiten

Bemerken die Beschäftigten Symptome an sich, müssen sie laut IfSG sofort Dich als Arbeitgeber informieren und einen Arzt aufsuchen. Auch Verdachtsmomente sind an das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen der Meldepflicht zu melden. Das Gesundheitsamt ergreift erste Maßnahmen, die auch ein amtlich ausgesprochenes berufliches Tätigkeitsverbot nach sich ziehen können.

Das Infektionsschutzgesetz regelt auch den Umgang mit meldepflichtigen Krankheiten. Alle meldepflichtigen Krankheiten sind im Abschnitt 3 § 6 Absatz 1 aufgeführt. Aktuell in der Corona-Pandemie wurde die Liste der meldepflichtigen Erkrankungen im Gesetz um das Corona-Virus (Covid 19) erweitert. Das ermöglicht es an SARS-CoV-2 erkrankten Menschen, auf Grundlage des IfSG Entschädigungen bei den zuständigen Stellen zu beantragen.

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